about-1024x512

Datenschutz und die Rechte der Nutzer

Nach Art. 12 DSGVO sind die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu erteilen. Sie können dabei in schriftlicher oder in elektronischer Form an den Betroffenen übermittelt werden.

Besondere Anforderungen stellt die DGSVO an die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern. In diesem Falle sollten nach Erwägungsgrund 58 der DSGVO aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Kindern Informationen und Hinweise in einer dergestalt klaren und einfachen Sprache erfolgen, dass ein Kind sie verstehen kann.

  • Der Betroffene muss bei Direkterhebung nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung informiert werden.
  • Wurde der Betroffene bereits informiert, kann bei der Direkterhebung nach Art. 13 Abs. 4 DSGVO auf die Information des Betroffenen verzichtet werden.
  • Sofern es sich nicht um eine rein private Seite handelt, ist eine Datenschutzerklärung notwendig. Hier hat der Nutzer einen Ansprch auf klare und leicht verständliche Informationen darüber, wer seine Daten wie, zu welchen Zweck und wo verarbeitet. Somit muss nun auch auf den Einsatz externer Dienste, wie zum Beispiel Facebook und Google, hingewiesen werden, da diese durch den Aufruf der Website personenbezogene Daten erheben.
  • Der Datschutzhinweis muss nun über einen Link erreichbar sein, welcher über das erste Laden der Applikation erreichbar ist.
  • Sofern Cookies auf der Webseite, dem Blog oder einem Shop zu Marketingzwecken Verwendung finden ist ein Hinweis unbedingt erforderlich.
  • Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist laut DSGVO erst ab dem 16. Lebensjahr möglich.
  • Auf die Nutzung von Google Analytics muss explizit hingewiesen werden. Hier muss auc die Möglichkeit eines Widerrufs angegeben werden. Zudem muss gewährleistete sein, dass der Google Programmcode die IP-Adresseen nur gekürzt erfasst.
  • Bei dem Einsatz von Social Media ist sicherzustellen, dass keine Daten des Webseitenbesuchers ohne dessen Zustimmung erhoben werden. Über die Verwendung von Social Media Angeboten ist im Datenschutzhinweis zu informieren. Gleichzeitig muss eine Widerrufmöglichkeit gegeben sein.

Kommen Verantwortliche ihren Informationspflichten nicht nach, drohen gemäß Art. 83 Abs. 5 b DSGVO Bußgelder. Die Bußgelder betragen bis zu 20.000.000 EUR oder 4% des Jahresumsatzes.